Allgemeine Lieferungs- und Zahlungsbedingungen


I. Geltungsbereich

1. Die nachstehenden Verkaufsbedingungenen gelten für den zwischen dem Verkäufer und dem
Käufer abgeschlossenen Vertrag über die Lieferung von Waren.
2. Alle Vereinbarungen, die zwischen dem Verkäufer und dem Käufer im Zusammenhang mit den
Kaufverträgen getroffen werden, sind in dem Kaufvertrag, diesen Bedingungen und/oder der
Auftragsbestätigung des Verkäufers schriftlich niedergelegt.


II. Angebot und Vertragsschluss

1. Die Angebote des Verkäufers sind frei bleibend und unverbindlich, es sei denn, dass der Verkäufer
diese ausdrücklich schriftlich als verbindlich bezeichnet hat.


III. Preise/Zahlungsbedingungen

1. Die Preise des Verkäufers gelten ohne Transportkosten sofern keine abweichende Vereinbarung
mit dem Käufer getroffen wurde.
2. Ist mit dem Käufer nichts anderes schriftlich vereinbart worden, ist der Kaufpreis ohne Abzug bei
Lieferung / Abholung zur Zahlung fällig. Die Gewährung eines abweichenden Zahlungsziels bedarf
der schriftlichen Vereinbarung.
3. Gerät der Käufer mit einer Zahlung in Verzug, ist der Verkäufer berechtigt, von dem betreffenden
Zeitpunkt an Zinsen i.H.v. 5 %-Punkte über dem jeweiligen Basiszinssatz der Zentralbank (EZB)
zu verlangen; für gewerbliche Kunden beträgt der Zinssatz 9 %-Punkte über dem jeweiligen
Basiszinssatz. Der Nachweis eines höheren Schadens durch den Verkäufer bleibt vorbehalten.
Der Verkäufer ist berechtigt, pro Mahnung einen Betrag in Höhe von 5,00 € zu verlangen.
4. Der Käufer ist zur Aufrechnung, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht
werden, nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, von dem Verkäufer
anerkannt wurden oder unstreitig sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Käufer
nur befugt, wenn sein Gegenanspruch auf demselben Kaufvertrag beruht.


IV. Liefer- und Leistungszeit

1. Liefertermine oder Fristen, die nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart worden sind, sind
ausschließlich unverbindliche Angaben.
2. Der Verkäufer ist zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt.
3. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen.


V. Gewährleistung/Haftung

1. Offensichtliche Mängel, Transportschäden, Fehlmengen oder Falschlieferungen sind dem
Verkäufer unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
2. Beanstandete Ware darf nicht verarbeitet oder eingebaut werden.
3. Bei berechtigten Mängelrügen ist der Verkäufer, unter Ausschluss der Rechte des Käufers vom
Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis herabzusetzen, zur Nacherfüllung verpflichtet, es sei
denn, dass der Verkäufer aufgrund der gesetzlichen Regelung zur Verweigerung der
Nacherfüllung berechtigt ist. Der Käufer hat dem Verkäufer eine angemessene Frist zur
Nacherfüllung zu gewähren.
4. Die Nacherfüllung kann nach der Wahl des Verkäufers durch Beseitigung des Mangels oder
Lieferung neuer Ware erfolgen. Während der Nacherfüllung sind die Herabsetzung des
Kaufpreises oder der Rücktritt vom Vertrag durch den Käufer ausgeschlossen. Die Nachbesserung
gilt mit dem zweiten vergeblichen Versuch als fehlgeschlagen. Ist die Nacherfüllung
fehlgeschlagen, kann der Käufer nach seiner Wahl Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung)
verlangen oder den Rücktritt vom Vertrag erklären.
5. Schadensersatzansprüche wegen eines Mangels kann der Käufer erst geltend machen, wenn die
Nacherfüllung fehlgeschlagen ist.
6. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen.


VI. Eigentumsvorbehalt

Der Verkäufer behält sich das Eigentum an der Ware bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem
Kaufvertrag ausdrücklich vor.
Der Käufer hat den Verkäufer von allen Zugriffen Dritter, insbesondere von
Zwangsvollstreckungsmaßnahmen sowie sonstigen Beeinträchtigungen seines Eigentums
unverzüglich schriftlich zu unterrichten. Der Käufer hat dem Verkäufer alle Schäden und Kosten zu
ersetzen, die durch einen Verstoß gegen diese Verpflichtung und durch erforderliche
Interventionsmaßnahmen gegen Zugriffe Dritter entstehen.
Verhält sich der Käufer vertragswidrig, insbesondere wenn der Käufer seiner
Zahlungsverpflichtung trotz einer Mahnung des Verkäufers nicht nachkommt, kann der Verkäufer
nach einer vorherigen angemessenen Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten und die Herausgabe
der noch in seinem Eigentum stehenden Ware verlangen. In der Zurücknahme der Ware durch den
Verkäufer liegt ein Rücktritt vom Vertrag. Die dabei anfallenden Transportkosten trägt der Käufer. In
der Pfändung der Ware durch den Verkäufer liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag. Der Verkäufer ist
nach Rückerhalt der Ware zu deren Verwertung befugt. Der Verwertungserlös ist auf
Verbindlichkeiten des Verkäufers – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.


VII. Selbstbelieferungsvorbehalt

Der Verkäufer ist berechtigt vom Vertrag zurückzutreten, soweit er trotz des vorherigen Abschlusses
eines entsprechen Einkaufvertrages seinerseits den Liefergegenstand oder das zur Herstellung
benötigte Material nicht erhält; die Verantwortlichkeit des Verkäufers für Vorsatz oder Fahrlässigkeit
bleibt unberührt. Der Verkäufer wird den Käufer unverzüglich über die nicht rechtzeitige
Verfügbarkeit des Liefergegenstandes informieren und, wenn er zurücktreten will, das Rücktrittsrecht
unverzüglich ausüben; der Verkäufer wird dem Käufer im Falle des Rücktritts die entsprechende
Gegenleistung unverzüglich erstatten.


VIII. Informationen zum Datenschutz nach EU-DSGVO

Unser Unternehmen prüft regelmäßig bei Vertragsabschlüssen und in bestimmten Fällen, in denen
ein berechtigtes Interesse vorliegt, auch bei Bestandskunden Ihre Bonität. Dazu arbeiten wir mit
der Creditreform Boniversum GmbH, Hellersbergstraße 11, 41460 Neuss, zusammen, von der wir
die dazu benötigten Daten erhalten. Zu diesem Zweck übermitteln wir Ihren Namen und Ihre
Kontaktdaten an die Creditreform Boniversum GmbH. Die Informationen gem. Art. 14 der
EUDatenschutz-Grundverordnung zu der bei der Creditreform Boniversum GmbH stattfindenden
Datenverarbeitung finden Sie hier: www.boniversum.de/EU-DSGVO


IX. Schlussbestimmung, anzuwendendes Recht, Gerichtsstand

Die Beziehungen zwischen den Vertragsparteien regeln sich ausschließlich nach dem in der
Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht.
Für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag mit unseren gewerblichen Kunden ist, soweit nicht
gesetzlich zwingend etwas anderes bestimmt ist, der Gerichtsstand Reutlingen vereinbart.
Eigentumsvorbehalt bei gewerblichen Kunden
Nachfolgende Bestimmungen ergänzen oder ändern die unter Punkt VI. enthaltenen Regelungen zum
Eigentumsvorbehalt.
1) Der Liefergegenstand bleibt Eigentum des Auftragnehmers bis zur Erfüllung sämtlicher ihm
gegen den Auftraggeber aus der Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche.
2) Dem Auftraggeber ist es gestattet, den Liefergegenstand zu verarbeiten oder umzubilden
(„Verarbeitung“). Die Verarbeitung erfolgt für den Auftragnehmer; wenn der Wert des dem
Auftragnehmer gehörenden Liefergegenstandes jedoch geringer ist als der Wert der nicht
dem Auftragnehmer gehörenden Waren und/oder der Verarbeitung, so erwirbt der
Auftragnehmer Miteigentum an der Neuware im Verhältnis des Wertes (Brutto-
Rechnungswert) des verarbeiteten Liefergegenstandes zum Wert der übrigen Ware
und/oder der Verarbeitung zum Zeitpunkt der Verarbeitung. Soweit der Auftragnehmer nach
dem Vorstehenden kein Eigentum an der Neuware erwirbt, sind sich Auftragnehmer und
Auftraggeber darüber einig, dass der Auftraggeber dem Auftragnehmer Miteigentum an der
Neuware im Verhältnis des Wertes (Brutto-Rechnungswert) des dem Auftragnehmer
gehörenden Liefergegenstandes zu dem der übrigen verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der
Verarbeitung einräumt. Der vorstehende Satz gilt entsprechend im Falle der untrennbaren
Vermischung oder der Verbindung des Liefergegenstandes mit dem Auftragnehmer nicht
gehörender Ware. Soweit der Auftragnehmer nach Ziffer VI. (Eigentumsvorbehalt) Eigentum
oder Miteigentum erlangt, verwahrt der Auftraggeber sie für den Auftragnehmer mit der
Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns.
3) Für den Fall der Veräußerung des Liefergegenstandes oder Neuware tritt der Auftraggeber
hiermit seinen Anspruch aus der Weiterveräußerung gegen seinen Abnehmer mit allen
Nebenrechten sicherungshalber an den Auftragnehmer ab, ohne dass es noch weiterer
besonderer Erklärungen Bedarf. Die Abtretung gilt einschließlich etwaiger Saldoforderungen.
Die Abtretung gilt jedoch nur in Höhe des Betrages, der dem vom Auftragnehmer in
Rechnung gestellten Preis des Liefergegenstandes entspricht. Der dem Auftragnehmer
abgetretene Forderungsanteil ist vorrangig zu befriedigen.
4) Verbindet der Auftraggeber den Liefergegenstand oder die Neuware mit Grundstücken, so
tritt er, ohne dass es weiterer besonderer Erklärungen bedarf, auch seine Forderung, die
ihm als Vergütung für die Verbindung zusteht, in Höhe des Betrages ab, der dem vom
Auftragnehmer in Rechnung gestellten Preis des Liefergegenstandes entspricht.
5) Bis auf Widerruf ist der Auftraggeber zur Einziehung der gemäß Ziffer VI.
(Eigentumsvorbehalt) an den Auftragnehmer abgetretenen Forderungen befugt. Der
Auftraggeber wird auf die abgetretenen Forderungen geleistete Zahlungen bis zur Höhe der
gesicherten Forderung unverzüglich an den Auftragnehmer weiterleiten. Bei Vorliegen
berechtigter Interessen, insbesondere bei Zahlungsverzug, Zahlungseinstellung, Eröffnung
des Insolvenzverfahrens, Wechselprotest oder begründeten Anhaltspunkten für eine
Überschuldung oder drohende Zahlungsunfähigkeit des Auftraggebers, ist der
Auftragnehmer berechtigt, die Einziehungsbefugnis des Auftraggebers zu widerrufen.
Außerdem kann der Auftragnehmer nach vorheriger Androhung unter Einhaltung einer
angemessenen Frist die Sicherungsabtretung offen legen, die abgetretene Forderung
verwerten sowie die Offenlegung der Sicherungsabtretung durch den Auftraggeber
gegenüber den Abnehmern verlangen.
6) Bei Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses hat der Auftraggeber dem
Auftragnehmer die zur Geltendmachung von dessen Rechten gegen die Abnehmer
erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen Unterlagen auszuhändigen.
7) Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist dem Auftraggeber eine Verpfändung
oder Sicherungsübereignung untersagt. Bei Pfändungen, Beschlagnahme oder sonstigen
Verfügungen oder Eingriffen Dritter hat der Auftraggeber den Auftragnehmer unverzüglich zu
benachrichtigen. Die Weiterveräußerung des Liefergegenstandes oder der Neuware ist nur
Wiederverkäufern im ordentlichen Geschäftsgang und nur unter den Bedingungen gestattet,
dass die Zahlung des Gegenwertes des Liefergegenstandes an den Auftraggeber erfolgt.
Der Auftraggeber hat mit dem Abnehmer auch zu vereinbaren, dass erst mit dieser Zahlung
der Abnehmer Eigentum erwirbt.
8) Soweit der realisierbare Wert aller Sicherungsrechte, die dem Auftragnehmer zustehen, die
Höhe aller gesicherten Ansprüche um mehr als 10% übersteigt, wird der Auftragnehmer auf
Wunsch des Auftraggebers einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freigeben. Es
wird vermutet, dass die Voraussetzungen des vorstehenden Satzes erfüllt sind, wenn der
Schätzwert der dem Auftragnehmer zustehende Sicherheiten 150% des Wertes der
gesicherten Ansprüche erreicht oder übersteigt. Dem Auftragnehmer steht die Wahl bei der
Freigabe zwischen verschieden Sicherungsrechten zu.
9) Bei Pflichtverletzungen des Auftraggebers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der
Auftragnehmer auch ohne Firstsetzung berechtigt, die Herausgabe des Liefergegenstandes
bzw. der Neuware zu verlangen und/oder – erforderlichenfalls nach Fristsetzung – vom
Vertrag zurücktreten; der Auftraggeber ist zur Herausgabe verpflichtet. Im
Herausgabeverlangen des Liefergegenstandes / der Neuware liegt keine Rücktrittserklärung
des Auftragnehmers, es sei denn, dies wird ausdrücklich erklärt.


Stand 03/2016